Melde-Chaos

August 23, 2010 1 Kommentar

Es gibt sie ja, die Amtsfaulen Menschen, die gar nie Lust haben auf das Amt zu marschieren um sich dann mit Mundewinkeln die zum Boden hängen den Tag versauern zu lassen.

So auch mit der vorgeschriebenen Meldepflicht. Innerhalb von wenigen Wochen muss man seinen neuen Wohnsitz angeben. Soweit so gut – durch Aufenthalt im Ausland (den man ja nun auch melden muss eigentlich) mit anschließendem Entschluss, dass dort alles besser ist und man dort bleibt – gerät es in Vergessenheit und man verschiebt die Meldepflicht auf den nächsten Termin in der alten Heimat.

Der Tag kommt und da man ohnehin eine Abmeldebestätigung benötigt macht man sich auf den Weg zum Amt – natürlicherweise in strömendem Regen und einer Fahrzeit von knapp einer halben Stunde und Kosten einer Wurstsemmel im Jahr 2010 für öffentliche Verkehrsmittel.

Dann warten, Nummer ziehen, dann ins Amtszimmer – sich bücken und die Mundwinkel der Beamtin vom Boden aufheben wollen – keine Chance, die Mundwinkel bleiben am Boden und der Gast bleibt der ungeliebte und verhasst Bürger, der der Beamtin auch nur Arbeit bringen möchte.

Man möchte doch bitte seinen Wohnsitz abmelden. Anwort: „Aha, na das ist schon passiert, sie wurden amtlich abgemeldet“ – „Praktisch, bekomm ich jetzt eine Abmeldebestätigung?“ – „Nein, da bekommen sie keine“.

Zur Erklärung (hab es mir erklören lassen): Irgendein Brief kam wohl an irgendjemanden zurück der dann meine amtliche Abmeldung beantragt hat – Die weitere Vorgehensweise wäre jetzt warten bis der Strafbrief kommt (rsb oder so), strafe zahlen und neue anschrift bekannt geben.

Ich: „Wohin kommt denn dieser Brief“ – „An die Adresse die zuletzt von Ihnen bekannt war“ – „Aber ich wurde amtlich abgemeldet, ich wohne dort nicht mehr“ – „Ja, so läuft das aber“ – „Kann ich Ihnen direkt meine neue Adresse bekanntgeben?“ – „Nein, das geht nicht, sie müssen erst den Brief erhalten und Strafe zahlen“ – „Also keine Abmeldebestätigung?“ – „Nein, keine Abmeldebestätigung“.

Nun gut, auf meiner weitere Nachfrage, wie ich da jetzt agieren soll bekam ich zur Antwort, dass ich das im Sand verlaufen lassen muss – toll 🙂

Ich müsste mich also erst wieder irgendwo in AT melden – was nicht geht – weil ja amtlich abgemeldet – dann meine Strafe bezahlen – was nicht geht, weil ich sie ja nicht bekomme. Und dann könnte ich mich abmelden und dann auch erst eine Abmeldebestätigung bekommen.

Nungut, ich habe weder die Lust noch die Zeit mich um solche Spielereien zu kümmern, ich rechne jetzt einfach mal, dass irgendwann, irgendjemand nachfragt und irgendwer dann schon irgendwie meine neue Adresse erfragen wird – was das dann auch immer kosten wird wird wohl nie jemand erhalten, weil ich ja nicht mehr da bin.

Aber lustig ist es schon, ein bisschen in die Bürokratie eines Landes zu schnuppern mit dem man dann erst recht eigentlich nicht mehr viel zu tun haben möchte. Ich war nie Patriot im Sinne von was man darunter versteht und ganz sicher war ich nie Freund der Regierung oder jenen die sagen sie würden für das Volk arbeiten – nur allzuoft wurde man von eben jenen die vorgeben zu helfen vor den Kopf gestoßen – viell, weil sie es nur selber nicht besser wissen.

Sollte jemand Inof haben, wie man dieser „Giskrepanz“ doch noch mit freundlichem Fuss begegnen kann freue ich mich natürlich über Hinweise 🙂

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Handyabmeldung Ausland

Man ist also im Ausland und beschließt, dass man nun sein handy doch nicht mehr benötigt, weil es vernünftiger ist eines im Ausland zu nehmen.

Tolle Sache und da war ja auch noch die Sache mit dem außeordentlichen Kündigungsrecht bei Verzug ins Ausland .. Tja, da WÄRE, wenn da nicht wäre .. 🙂

Denn natürlich wäre sowas an sich möglich, allerdings benötigt man dann viele viele Dokumente, die alle bestätigen dass man nicht da ist und selbst WENN man nach ungefähr 28756 E-Mails erreicht hat, dass es anerkannt wird, dann kommt natürlich noch die Zahlung der offenen Beträge, die für das damals dazu genommene Handy fällig gewesen wären. In diesem hier zu Grunde liegenden Fall würden die Kosten dasselbe betragen wie wenn man den Vertrag noch bis zum Laufzeitende aufrecht erhält.

Wäre es eine Versicherung wäre das nach neuestem OGH Beschluss verboten – da es sich aber nicht um eine Versicherung sondern um einen Handyanbieter handelt – im übrigen A1 – hat man nicht viel Alternativen – man lässt dann eben weiterlaufen.

So ist das in der heutigen Zeit 😉 Den letzten beißen die Hunde – der letzte ist nunmal der Konsoument 🙂

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Der Bürokratie Strick

Heute: Abmeldung eines Autos durch Verzug ins Ausland.

Eine kleine Geschichte über die verzwickten Wege der Bürokratie.

Wir nehmen den Fall – man fährt mit dem Auto ins Ausland und will das auto dort anmelden – alles kein Problem man wundert sich viell. als Österreicher über die geringen Kosten die so eine Anmeldung dort verursacht oder über die (relativ zu AT) quasi nicht vorhandene KFZ Steuer .. aber alles läuft flüssig.

Bis man dann das KFZ in AT abmelden möchte – denn dann wird das lustig – das funktioniert nämlich vom Ausland nicht (obwohl man im Ausland davon überzeugt ist, dass dies funktioniert). Man muß dann nämlich schon die Kennzeichen und den Zulassungsschein bitte in die Zulassungsstelle AT bringen um das KFZ abmelden zu können.

Da die Kosten für den Weg bis zur Zulassungsstelle in AT dann eventuell nicht ganz unerheblich sind überdenkt man diese Vorgehensweise kommt aber zu dem Entschluss, daß man nicht viele Alternativen hätte außer sich zu entscheiden sein Konto zu sperren und alle behördlichen Zustellungen durch fehlenden Wohnsitz in At im Sande verlaufen zu lassen. Möchte man eventuell nicht – also schnappt man sich die Kennzeichen und fliegt damit nach AT um endlich sein KFZ abmelden zu können und ENDLICH auch die Versicherung (die sich vorher ja auch nicht kündigen lässt).

Dort angekommen steht man dann mit seinen Kennzeichen und seinem Typenschein und bittet um Abmeldung – wird aber vertröstet, denn dazu muß auch der Zulassungsschein abgegeben werden. Das ist lustig, Fräulein, weil der wurde bei der Anmeldung im Ausland nämlich eingezogen! – Ja, dann kann man nicht abmelden.. außer sie hätten eine Anmeldebestätigun aus dem Ausland – man denkt ja mit und hat die dann auch dabei – zur großen Verwunderung aller Anwesenden ist diese allerdings in Landessprache des Landes verfasst in dem das Auto nun zugelassen wurde. Da könnte dann ja auch jeder kommen, also fordert man eine – wichtig! – notariell beglaubigte Übersetzung – dieses Dokumentes. Von den Kosten wären wir dann insgesamt wohl in etwa beim Anschaffungspreis eines kleinen Einfamilienhauses angelangt (natürlich im Ausland, in AT zu teuer). Man kann also nicht.

Und man konnte doch – durch eine kleine Lücke muss man nur einen Weg finden um das gefährliche und totbringende Labyrinth der Bürokratie zu umgehen anstatt es zu wagen auch nur einen Fuss hineinzusetzen (dieser wird sofort abgefressen).

Man meldet also schlichtweg seinen Zulassungsschein als gestohlen oder verloren – punktum – und gleich danach meldet man das KFZ ab – fertig – da man natürlich auch dafür persönlich anwesend sein muss spart man sich auch auf diese Art und Weise NICHT den Gang zur Zulassungsstelle – ganz egal ob man nun tot, in Südafrika oder am Mond ist.

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Bank Verwirrungen

Ich halte mich aktuell im Ausland auf – in der heutigen Zeit der globalen Vernetzung und der Online Gesellschaft sollte man denken, dass auch in dieser Situation keine großartigen Einschränkungen zu erwarten wären.

Man kann sein Bankkonto bedienen und kann Buchungen rückbuchen lassen .. moment! Nein, kann man nicht.

Auf die Anforderung per Mail bitte einen Lastschriftauftrag zu stornieren erhielt ich einen Anruf, dass dies kein Problem wäre, wenn ich persönlich zur Bank käme. Das ging nicht, die Kosten dafür wären aktuell schlichtweg horrend 🙂

Auf Nachfrage nach anderen Lösungen sagte man mir, dass dies über Telefonbanking möglich wäre, das ich aber nicht habe, da ich ja online banking hätte. Man könnte mir aber Telefonbanking aktivieren.. .. wenn ich denn persönlich zur Bank … (Anm.: Hallo? ..Hier ist Dein Schild!)

Faxen? Ja, faxen ginge, ich müsste aber erst persönlich zur Bank und dort unterschreiben dass Faxe anerkennt werden … is klar.

Ich hab ein Handy bei meinem Online-konto verknüpft – könnten sie nicht irgendwie mit einem TAN? nein das geht nicht.

Ich könnte aber jemanden anderen in meinem Auftrag schicken – ja – NACHDEM ich bei der Bank war und dort unterschreiben würde, dass dieser jenige ..

Tja, so ist das ich habe aktuell keine wirkliche Kontrolle über mein Konto, wenn ich nicht persönlich zur Bank komme .. welches Jahr hatten wir doch gleich? 1990 oder 2010 .. ?

Die einzige Möglichkeit also, falsche Abbuchungen zu verhindern wäre aktuell also lediglich alles Geld von meinem Konto weg zu transferieren und so eine Kontosperrung durch die Bank zu erzwingen .. Nimmt man dann die Kosten was das kostet und was in Folge dessen die ganzen Stornierungen von gütligen Lastschriftaufträgen kosten .. – ja stimmt, dann kann ich eigentlich auch um die halbe Welt zu meiner Bank fliegen und dort eine Unterschrift abgeben.

Geht es nur mir so oder wird die heutige Welt immer konfuser und komplizierter und verstricken sich alle in immer mehr Knebel – denn eine sicherer Möglichkeit der authentifizierung gibt es ja durch meine Registrierung per TAN und Zugangsdaten zu meinem Online-Bank Konto – es scheint aber nur niemand fähig zu sein dies zu berücksichtigen – wahrscheinlich durch Vorschriften gesetze und sonstigem Wahn.

Mit Kundenschutz hat das nun nicht’s mehr zu tun und ich werde notgedrungen die Bank wechseln entweder zu einem Online-Only Anbieter oder einer die sonst fähig ist auch Details online erledigen zu können – in Spanien ist das zum beispiel völlig normal – und wenn man jetzt bedenkt, dass durch aktuelle Probleme Spanien nicht ganz so gutes Ansehen geniesst ist dies für österreichische Banken eigentlich ein Armutszeugnis.

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Versicherungen und die Dauerrabattsklausel

Aus gegeben Anlass nutze ich meine Plattform hier nun auch für andere Fragen und Fälle mit suspekter Vorgehensweise die großteils nur den einen Zweck haben Kunden zu täuschen – wogegen der Kunde / der Konsument letztendlich nichtmal gesetzlich eine Chance hat.

Heute: Die Dauerrabattklausel.

Die Dauerrabattklausel ist ein Rabattsystem, welches die Kundentreue „belohnen“ soll – natürlich tut das nur so, im Grunde heisst es nichts anderes, als wenn jemand vorzeitig seinen Vertrag kündigt, er dann eine Pönale bzw. eine Strafe zahlen muss und dann eine mehr oder weniger saftige Nachzahlung zu berappen hat.

Auch wenn mittlerweile gleichbleibende Dauerrabattsnachzahlungen durch das OGH verboten wurden haben natürlich etwas gewitztere Unternehmungen Ihr System bereits soweit angepasst, dass sie an diesem OGH Beschluss locker vorbeispazieren.

Verboten wurde im Detail eine gleichbleibende prozentuelle „Strafe“, da man bei einer beispielhaften Vertragslaufzeit von 10 Jahren, bei einer Kündigung im 9. Jahr mehr Strafe zahlen müsste als wenn man dieses 1 Jahr weiterhin den Vertrag aufrecht erhält. Ist klar – sowas geht nicht.

Die D.A.S zum Beispiel hat diese Regelung bereits erfolgreich umgangen, da dort die Nachforderungen degressiv festgelegt wurden – und zwar ziemlich genau so, dass man in jedem Jahr der Kündigung knapp UNTER dem Betrag bleibt, der für die restliche Vertragslaufzeit fällig wäre – Applaus, liebe D.A.S ich muss zugeben, das habt Ihr gut gemacht – zum Schutz der D.A.S darf man allerdings anmerken, dass dies auch bei anderen Versicherern aller Bereiche mittlerweile zum State-Of-The-Art gehört und nach dem OGH Urteil wohl auch auf alle anderen Versicherer umschwenken wird.

Damit ist das OGH Urteil eigentlich auch schon wieder Schnee von gestern und man hätte es sich gleich sparen können, da man bis auf eine kleine Reduktion das eigentliche Problem nicht behoben hat.

Ich finde nun Dauerrabatt nicht prinzipiell eine schlimme Sache – allerdings sollte man DANN schon so ehrlich sein und die Aufmachung für den Konsumten transparenter gestallten – zum Beispiel pro Vertragsjahr eine jährliche Rückzahlung auf bezahlte Prämien – wie das manche Versicherer zum Beispiel auch machen (Anm.: natürlich werden diese Rückzahlungen bei vorzeitigem Vertragsende wieder komplett rückgefordert soweit mir bekannt, war auch auch klar).

Passiert aber nicht und meiner Meinung liegt hier eine klare Konsumtentäuschung vor und – wenn auch eventuell ohne rechtliche Grundlage – verhindert diese Vorgehensweise so das objektive Vergleichen von Angeboten. Ich werfe hier sogar unlauteren Wettbewerb in den Raum – auch wenn es gesetzlich nicht zutrifft – das sollte es! Der Konsument wird getäuscht und sieht sich später mit nachzahlungen konfrontiert.

Ich warne also an dieser Stelle vor Versicherungsabschlüssen ohne vorherige notarielle Prüfung und Berechnung der tatsächlichen monatlichen Kosten – eher sarkastisch gemeint.

Es gibt mit jedem Jahr andere und neue Punkte auf die man bei Abschluss einer Versicherung achten sollte – und mit jedem Jahr wird es eigentlich klarer, dass man mit einer Versicherung nur drauf zahlen kann und die Chance mit Gewinn oder Nutzen auszusteigen eher einem Besuch im Casino gleichkommt – was logisch ist, denn auch Versicherungen wollen Geld verdienen und sie tun das ja eigentlich auch nicht schlecht.

Soviel zu diesem Thema – seid auf der Hut

Kategorien:Abseits der GIS

Meldepflicht Autoradios

Juli 26, 2009 2 Kommentare

Kurz eingeworfen, sind Autoradios meldepflichtig?

Nein, sind sie nicht.

Warum sind die es nicht? Weil es sich um mobile Geräte handelt und sich NICHT im Haushalt (also in der Wohnung oder im Haus befinden). Würde man einen Autoradio allerdings in der Wohnung betreiben, wäre auch dieses Gerät meldepflichtig.

Eine andere Begründung (deren Richtigkeit ich aber nicht kenne) ist jene, das das Sirenensignal im Katastrophenfall übers Radio gesendet wird und man nur jenes hören könne, sollte man sich nicht in der Nähe einer Stadt befinden. Ich weiß nicht, ob dies noch so seine Gültigkeit hat, früher gab es zusatzbewilligungen im zettelformat zum zwingend mitführen im KFZ ..

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Wie reagieren bei „Zwangsvergebührung“

Juli 26, 2009 10 Kommentare

War die GIS im Haus und hat – warum auch immer – eine Gebührenpflicht festgestellt, wo keine vorhanden ist (keine Radio- und/oder TV-Geräte vorhanden) muss Bescheid eingelegt werden. Wie hier am besten vorzugehen ist erläutere ich kurz.

War der GIS Mitarbeiter da wird kurz darauf eine Vorschreibung der GIS ins Haus flattern, Anbei auch ein netter Zettel mit der Aufschrift

am soundsovielten hat ein […] Mitarbeiter zweifelsfrei festgestellt, dass Geräte im Sinne von […] am Standort betrieben werden, daher wird [..] etc etc

Ob nun eine solche Feststellung tatsächlich zweifelsfrei ist, kann hier nachgelesen werden: Zweifelsfreie Feststellung

Ist dies nicht der Fall, hat man nun eine kleine Frist, in welcher ein sogenannter „Bescheid“ eingereicht werden kann – es handelt sich dabei um einen Einspruch. In diesem ist zu beschreiben, warum man nicht meldepflichtig ist. Eventuell werde ich hier am Blog auch noch einen Vordruck verfassen für den Fall, dass nur ein Computer mit Internetanschluss betrieben wird, die Idee gefällt mir 🙂

Den Bescheid am besten kurz halten, dieser Zettel wird von der GIS in weiterer Folge auch an die Finanzbehörde weitergegeben, die dann darüber entscheidet.

Diesen Bescheid muss man nun an die Rechtsabteilung der GIS senden – diese Abteilung hat allerdings nur ein Postfach an welches keine Briefe eingeschrieben versendet werden können. Wer auf der sicheren Seite sein will kann also auch eine Kopie an die Zentrale der GIS senden, (mit „zH Rechtsabteilung“) man hat dann einen Nachweis über das fristgerechte Versenden in Händen.

Die GIS vermerkt diesen „Bescheid“ nun in Ihren Akten – das hält sie aber nicht davon ab, weiterhin Vorschreibungen zu schicken und sogar ein Inkasso-Büro zu beauftragen. Wer auf der sicheren Seite sein will, der ruft sofort nach Erhalt der nächsten Vorschreibung bei der GIS an, spricht mit dem Tonband bis man nach ungefähr 10-15 minuten bei einem Mitarbeiter landet und verlangt einen Mahnstopp. Wer möchte kann das alle 2 Monate wiederholen, da es eventuell länger dauert bis das registriert wird. Vorschreibungen werden aber weiterhin versendet, dessen muss sich jeder bewusst sein. Diese sind am besten NICHT zu bezahlen, denn ich vermute, dass man dieses Geld nur schwer wieder zurück bekommt.

Nach einigen Wochen könnte dann wieder ein „Mitarbeiter“ vorbeikommen, der sich nochmalig davon überzeugen will ob nun Geräte betrieben werden. Dieser Mitarbeiter kann bereits im Auftrag der Finanzbehörde hier sein auch wenn er sich als GIS-Mitarbeiter vorstellt (das passiert dann quasi nur im Auftrag der Finanzbehörde). Man sollte, wenn man hier ist, eigentlich nichts zu verbergen haben und kann den Mann (sofern er einen seriösen Eindruck macht) gerne auch die Wohnung begutachten lassen. Tut man das in diesem Fall nicht, kommt etwas später jemand mit behördlicher Unterstützung, diesem MUSS man dann Einlass gewähren, wer das so möchte, kann das auch so machen 🙂 Meiner Meinung aber einfacher, wenn man den einen einfach hineinschauen lässt.

Was man in jedem Falle machen könnte, wobei ich aber nicht weiß, ob das auch getan wird, ist eine Bestätigung des Mitarbeiters zu verlangen, dass keine Geräte usw. festgestellt wurden. Gewitzte Bürger haben hierfür bereits ein fertiges Formular ausgedruckt, dass nur unterschrieben werden muss.

Die Feststellung dieses Mitarbeiters gelangt dann in schriftlicher Form zur Finanzbehörde. Dort aufliegend sind nun die schriftliche Aussage (inkl. Beweisrechtfertigung) des ersten Mitarbeiters, der eigene Bescheid und der Bericht des im Auftrag der Finanzbehörde agierenden Mitarbeiters.

Mit diesen Dokumenten wird nun über die Gebührenpflicht entschieden. Das ganze Verfahren dauert in etwa 6 Monate bis zu einem Jahr.

Anzumerken ist, dass die GIS zwar sagt, dass es bisher keinen Beschluss gibt, der eindeutig besagt, dass ein Computer mit Internetanschluss NICHT gebührenpflichtig wäre, es aber auf der anderen Seite auch KEINEN Beschluss gibt, der eine solche Gebührenpflicht bisher eindeutig festgestellt hätte.

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Wie eine Gebührenpflicht festgestellt werden muss

Juli 26, 2009 27 Kommentare

Da dies sicher eine Frage ist die viele nicht wissen, möchte ich hier nochmals niederschreiben wie eine Gebührenpflicht von der GIS festgestellt werden muss, damit diese vor der Finanzbehörde akzeptiert wird.

Der GIS Mitarbeiter muss sich zweifelsfrei davon überzeugen, dass empfangs- und betriebsbereite Geräte vorhanden sind.

Die GIS sollte das hier auch lesen und Ihren Mitarbeitern schicken, denn so ganz dürfte man das dort auch noch nicht wissen.

Ein Hören von vermeintlichen Werbespots, Musik oder sonstigen Geräuschen, die der Mitarbeiter aus der Wohnung hört, wenn er vor der Tür steht gilt NICHT als zweifelsfreie Überzeugung von oben genannten Geräten. Hier werden gerne (nationale) Werbespots gehört ,die gerade im TV laufen oder Musik oder auch Hundebellen mit Verdacht auf eine Tierdoku. Wie auch immer.

Da die Geräusche auch von der Nebenwohnung gehört werden könnten (durch schlechte Wandisolierung) oder man über SAT einen deutschen Kanal empfängt (ohne eine SmartCard für ORF Empfang zu haben) oder simpel eine CD oder eine DVD läuft (eventuell sogar ein Video von einem Freund ausgeborgt, der ein Programm des ORF mitgeschnitten hatte). Ist das bloße HÖREN von irgendwelchen Geräuschen KEIN Nachweis darüber ob nun oben genannte Geräte vorhanden sind oder nicht.

Der Mitarbeiter hat zweifelsfrei ein Gerät (welches gerade in Betrieb ist!) durch die Tür zu sehen! Sieht er kein solches Gerät ist es (laut Finanzbehörde) KEIN Beweis für das Vorhandensein solcher Geräte.

Sieht der Mitarbeiter einen Fernseher, der nicht in Betrieb ist, muss sich der Mitarbeiter erst zwingend davon überzeugen, dass dieses Gerät zum einen überhaupt funktioniert und (!) festzustellen, ob während des Betriebes des Gerätes TV-Empfang möglich ist. Ist dies nicht der Fall, weil kein DVB-T Empfänger (ect) vorhanden ist oder das Gerät defekt ist, dann ist dieses Gerät NICHT gebührenpflichtig, da es KEIN empfangsbereites Gerät darstellt.

Sieht der Mitarbeiter einen Computer, dann muss er sich zweifelsfrei davon überzeugen, dass mit diesem Computer auch der Empfang von Radio möglich ist. Meiner Meinung ist er das nicht solange weder Hardware für analogen Radioempfang oder Hardware für TV Empfang vorhanden ist.
Nach Meinung der GIS (die einen Webstream unbeeindruckt als meldepflichtig ansieht) muss der GIS-Mitarbeiter sogar Zugang zum Computer erhalten um festzustellen, dass alle nötige Software für einen Empfang eines solchen Webstreams installiert und funktionsfähig ist. Kurzum, er muss hören, dass Radio aus den Lautsprechern erklingt.

Alles andere würde sonst von der Finanzbehörde bei einem Bescheid nicht als „zweifelsfrei davon überzeugt“ gelten und die GIS darf von vorne beginnen.

Ich hoffe, hiermit wieder einige Informationen weitergegeben zu haben.

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GIS Statement zu Radiogebühren für internet

Ein betroffener Leser hatte kürzlich bei der GIS angemerkt, dass aus mehreren (hier veröffentlichten) Gründen keine Gebührenpflicht für internetfähige PCs bestehen kann. Das Statement der GIS dazu:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

herzlichen Dank für Ihr Email und das bekundete Interesse an Rundfunkgebühren!
 
Ich darf Ihnen versichern, dass die mediale Darstellung gegenständlichen Sachverhalts leider außerst auszugsweise erfolgt ist. In diesem Fall ist bei einer entsprechenden Überprüfung  der Angaben des Berufungswerbers durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weder Radio, noch Fernseher, noch ein Computer oder ein anderes zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät in der Wohnung vorgefunden wurde.

Das ist so nicht wirklich korrekt, denn der betroffene hat zweifelsfrei angegeben, einen Computer mit Internetanschluss zu besitzen und zu betreiben. Unabhängig davon ob nun bei der letztendlichen Überprüfung durch die Finanzbehörde ein solcher vorgefunden wurde oder nicht, müsste zumindest für den Zeitraum wo der Betroffene selbst das bestehen eines solchen Anschlusses „zugegeben“ hat eine Vergebührung vorliegen und zugesprochen werden. Das war hier nicht der Fall.

In meinem speziellen Fall wurde sogar durch den Prüfer selbst nachgefragt ob ein Breitbandinternetanschluss vorhanden wäre, was ich bejate – diese Tatsache war allerdings bei der letztendlichen Entscheidung der Behörde von keiner Relevanz.
 

Diese Entscheidung hat – im Gegensatz zur medialen Darstellung – nichts mit einem PC und Internetzugang zu tun.

Nicht direkt, leider, da ja solche Fälle meiner Vermutung nach absichtlich so gedreht werden, dass keine wirkliche Entscheidung über sowas getroffen wird um weiterhin in der Grauzone der Gesetze agieren zu können.

Ich erlaube mir nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für das Bestehen einer Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz darzustellen:

es folgt ein auszug aus dem RGG – ist überall (auch in diesem Blog) nachzulesen

Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass PC´s mit Breitbandinternetanschluss dazu geeignet sind, Radioprogramme, wie etwa jenes von Hitradio Ö3 – welches alle von Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk geforderten Merkmale erfüllt um als Rundfunk zu gelten – wahrnehmbar zu machen, auf eine tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit kommt es nicht an. Daraus folgt nach § 2 Abs. 1 RGG zwingend die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte.

Und genau hier liegt der erste Fehler, ein reiner PC mit Internetanschluss kann nämlich eben keinen Ö3 empfangen, solange MS Silverlight nicht installiert ist. Benutzern von Macintosh oder Linux Systemen wird vermutlich der Empfang damit ohnehin unmöglich gemacht. Sind also einige Faktoren die zwingend durch einen Mitarbeiter der GIS zu überprüfen wären bevor eine Gebührenpflicht festgestellt werden kann. Bis dahin bleibt ein Computer mit Internetanschluss KEIN empfangsbereites Gerät.

Internetfähige PC´s werden von der GIS derzeit nicht als Fernsehempfangsanlagen gewertet, weil es an den entsprechenden Lifestream Angeboten des öff. rechtl. Rundfunks fehlt. Sie werden allerdings dann als Fernsehrundfunkempfangsanlagen gewertet, wenn sie durch zusätzliche Ausrüstung (DVB-T Stick, TV-Karte o.ä.) dazu konfiguriert werden.

Hier wird’s eigentlich bestätigt, erst gebührenpflichtig, wenn das Gerät dazu „konfiguriert“ wird – kein Silverlight, dann kein Radioempfang über Internet – und damit keine Gebührenpflicht – simple Sache. Abgesehen davon wurden vor gar nicht allzulanger Zeit internetfähige PCs sehr wohl auch für TV-Abgaben vergebührt – da dies medial nun nicht mehr geht, beschränkt man sich auf größere Grauzonen.

Nachfolgender Link möge Ihnen als Nachweis dafür dienen, dass die Nutzung von Radio und TV über PC´s eine stark steigende ist. http://www.golem.de/0903/65602.html

Aha … oben wird noch mitgeteilt, dass Nutzung von (ORF)TV übers Internet nicht möglich wäre, aber anderen Berichten zufolge steigt die Nutzung desselben? Hier werden wohl wieder Birnen mit Äpfel verglichen. Außerdem wäre es ziemlich surreal eine Gebührenpflicht mit den Gepflogenheiten von Internetnutzern zu rechtfertigen. Wenn nun die Zahl derer, die in der Nachbarswand nach Ö3 lauschen steigen würde, wäre also das eigene Ohr ein gebührenpflichtiges Gerät .. auch wenn dies sicher ein Wunshc der GIS wäre, ist das weit entfernt von einer rechtlichen Grundlage.

Abgesehen davon, denke ich, dass es alleine auf diesem Blog mehr rechtlich haltbare „Nachweise“ für KEINE Gebührenpflicht gibt, als bisher die gesamte GIS aufbringen konnte. Seien es nun technische Erläuterungen oder vergleichbare Urteile im EU-Raum.

Mit Ihrer Unterschrift auf der Anmeldung haben Sie bestätigt, Rundfunkempfangseinrichtungen zu betreiben.
Eine verspätete Zahlung führt zu für Sie vermeidbaren zusätzlichen Kosten.

In diesem Fall lag und liegt keine Unterschrift vor, außer jener des GIS-Mitarbeiters der eine vermeintliche Gebührenpflicht festgestellt hat. Man sollte eigentlich nachforschen, denn diese Aussage ist rechtlich halsbrecherisch, wenn keine Unterschrift vorliegt. Man sollte fast durch einen Juristen prüfen lassen, ob tatsächlich eine vorliegt und wenn nicht hier rechtlich durchgreifen.

Internet und Radiogebühren

Juli 23, 2009 16 Kommentare

Mich erreichte heute eine Mail von einem Leser, der eine Vorschreibung für Radiogebühren bezahlen soll, weil er einen Computer mit Internetanschluss besitzt. Zu seiner zweiten Frage bzgl. einer „frewilligen Meldung“ komme ich dann in einem anderen Artikel (siehe „Freiwillige Meldung?„).

Radiogebühr für Internetanschluss

Auch, wenn die GIS derzeit teilweise wohl Abstand davon nehmen dürfte, Haushalte mit Internetanschluss voll vergebühren zu wollen, wird nach wie vor darauf bestanden, daß Radiogebühren zu entrichten wären, da ja über einen Web-Stream das komplette Radioprogramm abgerufen werden könne.

Zum einen habe ich dies natürlich sofort probiert und siehe da, ich kann den WebStream NICHT ohne weiteres empfangen. Ich müsste dafür „Microsoft Silverlight Browser Plugin“ installieren – ich habe Windows Vista Ultimate auf meinem Computer und selbst hier ist Silverlight derzeit nicht Bestandteil der Installation. Fraglich ob es für andere Browser wie Firefox oder Opera überhaupt ein solches Plugin gibt.

Ohne Installation dieses Programmes ist es mir also NICHT möglich (ORF)Radio über meinen Computer mit Internetanschluss zu empfangen.

Laut GIS-Protokoll – welches vom Finanzministerium vorgegeben wird – muß von einem GIS-Mitarbeiter eindeutig der Empfang festgestellt werden. In diesem Falle müsste der GIS Mitarbeiter sich auf meinen Computer setzen und sich dort zeigen lassen, daß der Webstream nicht wiedergegeben wird, solange ich diese Software nicht installiert habe.

Damit kommt die Installation von Microsoft Silverlight dem Vorhandensein zB. eines Radioempfängers gleich, nicht aber das reine Vorhandensein eines Computers mit Internetanschluss.

Ich bin kein Jurist, aber meiner Meinung nach wird schon alleine dieser Umstand für eine Entscheidung zu meinen Gunsten führen. Ich erinnere an den Gerichtsbeschluss vom 10. Oktober 2001, wo ein Bürger vom Gericht als nicht gebührenpflichtig angesehen wurde, da er mit seinem SAT-Receiver keinen ORF mehr empfangen konnte und er sich auch kein neueres/anderes Gerät kaufen wollte, welches das kann. Im Falle des Internetradios ist meiner Meinung genauso zu entscheiden und genauso vorzugehen.

Wer also einen Computer mit Internetanschluss besitzt und kein Microsoft Silverlight Plugin installiert hat ist NICHT gebührenpflichtig, da kein empfangsbereites Gerät betrieben wird.

Weiters möchte ich auch nochmal meinen damaligen Passus zitieren, nach welchem ein Webstream gar kein Rundfunk im eigentlichen Sinne ist, da es sich nicht um eine Ausstrahlung handelt sondern um eine „zur Verfügung Stellung“. Diese ist gleichzusetzen mit dem kauf einer DVD oder dem ausleihen eines Filmes in einer Videothek. Dies entspricht nicht den Anforderungen des Rundfunkgesetzes und auch aus diesem Grund kann ein Computer mit Internetanschluss nicht gebührenpflichtig sein.

Da der ORF auch in der Vergangenheit schon seine Akzeptanz zur Zugriffsbeschränkung seines Inhalts gezeigt hat (ORF-SmartCard für SAT) ist es seltsam, dass man einen Webstream nicht ebenso auf registrierte „Hörer“ beschränkt. Der Aufwand für eine technische Umsetzung und die laufenden Kosten liegen bei einem Bruchteil der SmartCard und dennoch stellt der ORF seinen Inhalt damit weltweit(!) zur Verfügung. Da nur die in Österreich lebenden Menschen aber vergebührt werden kann dieses Vorgehen vor einem EU-Gerichtshof nicht standhalten. Selbst die explizite Internetvergebührung in Deutschland wurde bereits durch ein Gericht gekippt und das war noch kein EU-Gerichtshof.

Ich hoffe, mit diesem Artikel wieder ein wenig Licht ins Dunkel der GIS gebracht zu haben.